Keine Impressumspflicht bei rein persönlichen oder familären Zwecken (§ 5 TMG, § 55 RStV) 

Keine Informationspflichten bestehen nach § 5 TMG und § 55 RSTV, wenn die Webseite rein persönlichen oder familiären Zwecken dient. Denn in § 55 RStV wird wie folgt negativ formuliert

"Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten".

Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

Weitere Fälle ohne Impressumspflicht: Bei Zugänglichmachung der Webseite nur gegenüber Familienangehörigen per speziellem Passwort, so dass die Allgemeinheit ausgeschlossen wird. Dies erscheint aber sehr unpraktikabel und unüblich. Zudem wäre dies der Fall, wenn der Inhalt der Webseite für die Allgemeinheit uninteressant ist und nur der engsten persönlichen Sphäre entstammt. Denkbar wäre hier eine Webseite nur mit Familienfotos. Diese würde dann auch keiner Impressumspflicht unterliegen.

Meinungsäußerungen durch Postings in Foren oder über andere Plattformen unterliegen auch keiner Impressumspflicht. Teilnehmer an solchen Kommunikationsplattformen sind keine Diensteanbieter, sondern reine Nutzer.



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